Die von den Beschuldigten gemachten Äusserungen stellen keine Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB dar. In den Äusserungen findet sich z.B. kein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Die beschuldigten Personen unterstellen C.________ insbesondere nicht, einen strafrechtlich relevanten Betrug begangen zu haben. Der Vorwurf, jemandem eine Ware zu verkaufen, die sich im Nachhinein als mangelhaft herausstellt, oder der Vorwurf der Übervorteilung ist nicht ehrenrührig. Dies gilt auch für den Vorwurf, wonach dem Verkauf eine arglistige Täuschung über den Mengel zugrunde liegt.