3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten gemäss Anzeigerapport vom 21. April 2021 üble Nachrede bzw. Verleumdung vor. Sie hätten in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 in einem zivilrechtlichen Verfahren ehrverletzende Äusserungen gemacht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss dem Anzeiger werde ihm von B.________ in der Klageschrift vom 08.02.2021 vorgeworfen, A.________ einen mangelhaften Personenwagen verkauft zu haben und sie von der genaueren Prüfung des Fahrzeuges abgehalten zu haben. Er habe die Mängel des Kaufgegenstandes arglistig verschwiegen.