Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.