1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) betreffend die Strafanzeige vom 21. April 2021 nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (Strafkläger, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2021 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten.