Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 299 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2021 (BM 21 19367) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) be- treffend die Strafanzeige vom 21. April 2021 nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (Strafkläger, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2021 Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldig- ten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten gemäss Anzeigerapport vom 21. April 2021 üble Nachrede bzw. Verleumdung vor. Sie hätten in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 in einem zivilrechtlichen Verfahren ehrverletzende Äusserun- gen gemacht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss dem Anzeiger werde ihm von B.________ in der Klageschrift vom 08.02.2021 vorgeworfen, A.________ einen mangelhaften Personenwagen verkauft zu haben und sie von der genaueren Prü- fung des Fahrzeuges abgehalten zu haben. Er habe die Mängel des Kaufgegenstandes arglistig ver- schwiegen. Zudem werde gesagt, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dass er in der Szene über einen schlechten Ruf verfüge. Die von den Beschuldigten gemachten Äusserungen stellen keine Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB dar. In den Äusserungen findet sich z.B. kein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Die beschuldigten Personen unterstellen C.________ insbesondere nicht, einen strafrechtlich relevan- ten Betrug begangen zu haben. Der Vorwurf, jemandem eine Ware zu verkaufen, die sich im Nach- hinein als mangelhaft herausstellt, oder der Vorwurf der Übervorteilung ist nicht ehrenrührig. Dies gilt auch für den Vorwurf, wonach dem Verkauf eine arglistige Täuschung über den Mengel zugrunde liegt. Es handelt sich offensichtlich um Streitigkeiten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens ohne strafrechtliche Relevanz. Das Strafverfahren ist nicht dazu da, um den Wahrheitsgehalt von jeglichen Äusserungen z.B. in anderen Verfahren zu überprüfen. Namentlich an die im Rahmen eines Verfah- 2 rens oder eines Prozesses zur Wahrung der berechtigten Interessen einer Partei oder eines Beteilig- ten getätigten Äusserungen können keine hohen Anforderungen an eine vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden. Vielmehr geht es ja nachgerade darum, dass die Behörde die erhobenen Behaup- tungen kritisch prüft (u.a. BSK StGB-Riklin, Art. 173, N 22). Das Strafverfahren greift nur, wenn eine strafrechtliche Relevanz bzw. ein strafbares Verhalten vorliegt, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Die Ausführungen in der Klageschrift dienen offensichtlich der Durchsetzung der Interessen von A.________. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe Strafantrag gestellt, weil in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 in der Sachverhaltsdarstel- lung behauptet werde, «... dass der Beklagte in der Szene offenbar über einen schlechten Ruf verfügt. Gemäss einem Autoverkäufer habe der Beklagte einem ihm bekannten Garagisten einen Opel für über CHF 10'000.00 verkauft, welcher lediglich einen Wert von CHF 3-4'000.00 gehabt habe. Auch sei der Beklagte of- fenbar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten». Aus Sicht eines unbefange- nen Adressaten sei diese Formulierung nur so zu verstehen, dass er bezichtigt werde, in der Vergangenheit bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und eine oder sogar mehrere Straftaten begangen zu haben. Die Beschuldigten hätten ihn in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 eindeutig eines in der Vergangenheit begangenen strafbaren Verhaltens beschuldigt bzw. verdächtigt. Die zitierte Äusse- rung stelle in objektiver Hinsicht eine Ehrverletzung dar. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Ausführungen in der Klageschrift offensichtlich der Durchsetzung der Interessen der Beschuldigten 1 gedient hätten, sei irrelevant und unbehelflich. Insbesondere mit dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens hätten die Beschuldigten in einem Zivilverfahren weit über das Ziel hinausgeschossen, zumal sie keine ernsthaften Gründe gehabt hätten, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten oder sogar um die Unwahrheit gewusst hätten. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafge- 3 setzbuches [StGB; SR 311.0]). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Even- tualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweis). Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 4.3 Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung ver- standen, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S. 57 f.; je mit Hinweisen). Tatbestandsmässig sind danach nur Behaup- tungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.; 128 IV 53 E. 1a S. 58; Urteile des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1). Die sittli- che Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Aus Art. 14 StGB kann sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung erge- ben. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbe- zogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 20019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3; 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.6; je mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundes- gerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 20019 E. 1.2). 4 5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schluss- folgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die inkriminierten Äusserungen der Be- schuldigten keine Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB darstellen, nichts zu ändern. Die bloss vermutungsweise getätigte Äusserung, dass der Beschwerdeführer in der Szene offenbar über einen schlechten Ruf verfüge, ist zwar negativ behaftet. Sie ist aber als solche nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Vielmehr setzt sie den Beschwerdeführer höchstens als Berufsmann herab, was nicht ehrverlet- zend im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist. Weiter trifft zwar zu, dass die Äusserung, wonach der Beschwerdeführer offenbar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, von einem unbefangenen Adres- saten ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände so verstanden werden könn- te, dass der Beschwerdeführer bezichtigt wird, in der Vergangenheit bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein bzw. eine strafbare Handlung begangen zu haben, was grundsätzlich ehrenrührig ist. Wie erwähnt, sind aber bei der Beurtei- lung, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, die konkreten Umstände zu berücksichti- gen. Vorliegend erfolgte die Äusserung in einer Klageschrift im Rahmen eines zivil- rechtlichen Verfahrens bloss vermutungsweise. Entsprechend wurde dem Gericht zur Verifizierung beantragt, einen Strafregisterauszug zu edieren. Adressat war zu- dem einzig das Regionalgericht Bern-Mittelland. Den Beschuldigten ging es in der Klageschrift vom 8. Februar 2021 darum zu belegen, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 wissentlich und willentlich ein defektes Auto verkauft habe und ihr die Mängel arglistig verschwiegen habe. Ferner liege eine Übervorteilung nach Art. 21 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) vor. Der Be- schwerdeführer habe der Beschuldigten 1 das Auto zu einem Preis von CHF 17'900.00 verkauft, obwohl dieses höchstens einen Wert von CHF 5’000.00 bis CHF 6'000.00 gehabt habe. Der Generalstaatsanwaltschaft ist daher bei- zupflichten, dass die inkriminierte Äusserung der Beschuldigten unter den konkre- ten Umständen als sachbezogen bzw. als nicht völlig sachfremd oder unnötig be- leidigend zu bezeichnen ist. Die Äusserung wurde zudem wie erwähnt als blosse Vermutung und nicht als Tatsachenbehauptung ausgesprochen. Selbst wenn die Äusserung der Beschuldigten als ehrverletzend zu qualifizieren wäre, erfolgte sie offensichtlich unter Wahrung berechtigter Interessen und wäre daher nach Art. 14 StGB gerechtfertigt. 5.2 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede bzw. Verleum- dung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen 5 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Ihnen sind demnach von vornher- ein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7