2.3 Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind für die Beschwerdekammer in Strafsachen wie erwähnt verbindlich. Da das Bundesgericht entschieden hat, dass die Einsprache des Beschwerdeführers materiell zu behandeln resp. auf diese einzutreten ist, ist die am 24. Juli 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts erhobene Beschwerde folglich gutzuheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Juli 2020 (PEN 20 79) ist aufzuheben. Die Akten gehen zwecks Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht zurück.