Zum einen handelt es sich bei der Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO um eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, sodass nicht in erster Linie die beschuldigte Person darum nachsuchen muss, was der Beschwerdeführer im Übrigen getan hat. Zum anderen geht aus dem Dispositiv des Strafbefehls nicht hervor, dass eine Einsprachefrist besteht und wie lange diese laufen würde. Die Rechtsmittelbelehrung findet sich erst auf der dritten Seite des Strafbefehls im Kleingedruckten, wobei die Einsprachefrist nicht als Zahl, sondern in Worten geschrieben steht.