Die Vorinstanz stützt sodann ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfüge, und eine Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO daher entbehrlich gewesen sei, einzig auf die obligatorische Schulbildung des Beschwerdeführers vor rund 25 Jahren und die Behauptung, dass diese Schulbildung Deutsch als Pflichtfach beinhaltet haben soll. Der vorinstanzliche Nachweis genügender Deutschkenntnisse basiert mithin auf blosser Spekulation.