3 1.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer französischer Muttersprache und in C.________ aufgewachsen und wohnhaft ist. Weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Vorinstanzen hatten je persönlich Kontakt mit ihm und konnten sich somit kein Bild von seinen Deutschkenntnissen verschaffen. Die Vorinstanz stützt sodann ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfüge, und eine Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art.