2.2 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht auf Verspätung der Einsprache geschlossen habe. Dies mit folgender Begründung: 1.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt.