Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 297 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache – Neubeurteilung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 291 vom 31. August 2020 Erwägungen: 1. 1.1 Am 24. Februar 2020 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Strafbefehl wegen grober Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch unerlaubtes Rechtsüberholen, und einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz, begangen durch unnötiges Verwenden einer Warnvorrichtung. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 28. Februar 2020 eröffnet. Nachdem der Beschuldig- te am 12. März 2020 vergeblich bei der Staatsanwaltschaft um Übersetzung des Strafbefehls ersucht hatte, teilte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. März 2020 mit, dass er sich zwischenzeitlich durch einen Fachmann habe bera- ten lassen und er deshalb Einsprache gegen den Strafbefehl erhebe. Am 8. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Einsprache als verspätet erach- te; sie überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfol- gend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Am 14. Juli 2020 trat das Regionalgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Die in der Folge vom Beschuldigten angerufene Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) wies dessen Beschwerde mit Beschluss BK 20 291 vom 31. August 2020 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 eine dagegen erhobene Beschwerde gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 291 vom 31. August 2020 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdekammer zurückgewiesen. 1.2 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1140/2020 verfügte die Verfahrens- leitung am 28. Juni 2021, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrens- nummer BK 21 297 fortgeführt werde. Weiter ersuchte sie das Regionalgericht um Übermittlung der amtlichen Akten PEN 20 79. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige ab- schliessende Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Am 1. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, sein Mandant A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) verzichte auf weitere Bemerkungen. Beantragt werde jedoch nach wie vor, dass die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwer- dekammer dem Kanton auferlegt würden und seinem Mandanten für das Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer eine angemessene Parteientschä- digung von CHF 3’000.00 zugesprochen werde. 2. 2.1 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, 2 bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). 2.2 Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021, dass die Be- schwerdekammer zu Unrecht auf Verspätung der Einsprache geschlossen habe. Dies mit folgender Begründung: 1.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist be- ginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 StPO Abs. 2; BGE 144 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshand- lungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Überset- zung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Mutter- sprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117E. 3.1). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 la 462E. 2.b; Urteil 6B_860/2020 vom 18. November 2020E. 1.3.1 f.; je mit Hinweisen). Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Ei- ne Partei ist nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. A StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtig- keit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechts- kenntnissen der betreffenden Person (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschät- zen (vgl. dazu Urteil 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020E. 1.3.2 mit Hinweisen). 3 1.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer französischer Muttersprache und in C.________ aufgewachsen und wohnhaft ist. Weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Vorinstanzen hatten je persönlich Kontakt mit ihm und konnten sich somit kein Bild von seinen Deutschkennt- nissen verschaffen. Die Vorinstanz stützt sodann ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfüge, und eine Übersetzung der wesentlichen Verfahrens- handlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO daher entbehrlich gewesen sei, einzig auf die obligatori- sche Schulbildung des Beschwerdeführers vor rund 25 Jahren und die Behauptung, dass diese Schulbildung Deutsch als Pflichtfach beinhaltet haben soll. Der vorinstanzliche Nachweis genü- gender Deutschkenntnisse basiert mithin auf blosser Spekulation. Demgegenüber ist unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer stets in französischer Sprache mit den Behörden kommunizierte und wiederholt auf seine fehlenden Deutschkenntnisse hinwies. Davon ist mangels gegenteiliger Hinweise auszugehen, zumal als notorisch gelten kann, dass Fremdsprachenkenntnisse, sollten sie denn im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichts tatsächlich erworben worden sein, bei Nichtgebrauch wieder verloren gehen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung verfügt und als Software-Ingenieur tätig ist, kann nichts anderes abge- leitet werden. Er wurde denn auch, offensichtlich aufgrund seines Hinweises auf die mangelnden Deutschkenntnisse, rechtshilfeweise im Kanton C.________ und somit in französischer Sprache einvernommen. Zudem hat er sich in der Folge anwaltlich vertreten lassen, nachdem seine Ge- suche um Übersetzung des Verfügungsinhalts abschlägig beantwortet worden waren. Es wider- spricht daher dem Gerechtigkeitsgedanken, dem Beschwerdeführer, gestützt auf die von der Vor- instanz angeführten Umstände, spekulativer Natur genügende Deutschkenntnisse unterstellen zu wollen. Ihm kann auch kein grobes prozessuales Verschulden vorgeworfen werden. Zum einen handelt es sich bei der Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO um eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, sodass nicht in erster Linie die beschuldigte Person darum nachsuchen muss, was der Beschwerdeführer im Übrigen getan hat. Zum anderen geht aus dem Dispositiv des Strafbefehls nicht hervor, dass eine Einsprachefrist besteht und wie lange diese laufen würde. Die Rechtsmittelbelehrung findet sich erst auf der dritten Seite des Strafbefehls im Kleingedruckten, wobei die Einsprachefrist nicht als Zahl, sondern in Worten ge- schrieben steht. Nach dem Gesagten darf dem Beschwerdeführer aus der dergestalt rechtsfehlerhaften Rechts- mittelbelehrung (vgl. oben E. 1.1) kein Rechtsnachteil erwachsen und die Vorinstanzen hätten seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. März 2020 materiell behandeln müssen. 2.3 Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind für die Beschwerdekammer in Straf- sachen wie erwähnt verbindlich. Da das Bundesgericht entschieden hat, dass die Einsprache des Beschwerdeführers materiell zu behandeln resp. auf diese einzu- treten ist, ist die am 24. Juli 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des Regio- nalgerichts erhobene Beschwerde folglich gutzuheissen. Der Entscheid des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Juli 2020 (PEN 20 79) ist aufzuheben. Die Akten gehen zwecks Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht zurück. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten der beiden Beschwerdeteilverfahren BK 20 291 (CHF 1'500.00) und BK 21 297 (bestimmt auf CHF 500.00), ausmachend total CHF 2'000.00. 4 Der Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen, welche ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren resp. den beiden Teilverfahren entstanden sind (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). Rechtsanwalt B.________ beantragt, es sei «meinem Mandanten für das Be- schwerdeverfahren vor Ihrer Instanz eine angemessene Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzusprechen». Die eingereichte Kostennote enthält aber nicht nur Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren, sondern mutmasslich die gesamten Aufwendungen, beginnt die Erfassung der einzelnen Aufwendungen doch mit dem Erstellen des Dossiers am 25. März 2020, während der erstinstanzliche Entscheid erst vom 14. Juli 2020 datiert. Darüber hinaus wird am 14. April 2020 eine Kopie mit einer Stunde à CHF 280.00 berechnet, was wohl eine fehlerhafte Erfassung darstellt. Der Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren beträgt 7.76 Stunden; Auslagen werden im Betrag von CHF 22.30 geltend gemacht. Damit ist dem Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung der MWST eine Entschädigung für das Beschwerdever- fahren von insgesamt CHF 2'364.10 auszurichten. Über allfällige Ansprüche, wel- che im vorinstanzlichen Verfahren entstanden sind, wird das Regionalgericht zu be- finden haben. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 14. Juli 2020 (PEN 20 79) wird aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Fortführung des Verfahrens an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (geführt unter den Nummern BK 20 291 und BK 21 297), bestimmt auf insgesamt CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'364.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (per B-Post) Bern, 20. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6