4. Den Beschuldigten 1 und 3 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4‘000.00 (je CHF 2'000.00; inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.