Spiegelbildlich dazu ist der angemessene Aufwand der Beschuldigten etwas tiefer. 5.6 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich betreffend die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt G.________ in der Höhe von 2/5 des Maximaltarifs, ausmachend CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST); für die Beschuldigten 1 und 3 (v.d. Rechtsanwalt B.________) sowie die Beschuldigte 2 (v.d. Rechtsanwältin D.________) eine Parteientschädigung in der Höhe von je CHF 4'000.00 (pro Rechtsvertretung; inkl. Auslagen und MWST).