Der im Zentrum stehende Straftatbestand der üblen Nachrede bietet in rechtlicher Hinsicht keine grossen Schwierigkeiten, demgegenüber muss der Sachverhalt bzw. der für den Gutglaubensbeweis zu erbringende Aufwand als nicht unerheblich bezeichnet werden. Betreffend die obsiegende Beschwerdeführerin rechtfertigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausserdem eine etwas höhere Entschädigung, zumal der angefochtene Entscheid zu ihren Ungunsten ausgefallen ist. Spiegelbildlich dazu ist der angemessene Aufwand der Beschuldigten etwas tiefer.