Demgegenüber muss die (strafrechtliche) Bedeutung der Streitsache mit Blick auf den vorgeworfenen Straftatbestand (üble Nachrede, evtl. Verleumdung) sowie die drohende Strafe als gering bezeichnet werden. Der im Zentrum stehende Straftatbestand der üblen Nachrede bietet in rechtlicher Hinsicht keine grossen Schwierigkeiten, demgegenüber muss der Sachverhalt bzw. der für den Gutglaubensbeweis zu erbringende Aufwand als nicht unerheblich bezeichnet werden.