10 CHF 200.00 [Praktikant] zzgl. MWST. sowie Kostenaufschlag von 5%). Beide Honorarnoten sind als überhöht zu bezeichnen. 5.5 Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sowohl Beschwerdeschrift und Replik der Beschwerdeführerin als auch Stellungnahmen und Dupliken der Beschuldigten umfangreich sind. Demgegenüber muss die (strafrechtliche) Bedeutung der Streitsache mit Blick auf den vorgeworfenen Straftatbestand (üble Nachrede, evtl. Verleumdung) sowie die drohende Strafe als gering bezeichnet werden.