BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht eine angemessene Entschädigung für das Honorar ihres Rechtsvertreters geltend, ohne eine Kostennote einzureichen. 5.4 Die Beschuldigte 2 macht für die Aufwendungen von Rechtsanwältin D.________ einen Aufwand von CHF 7'830.00 geltend (13 Stunden und 25 Minuten à CHF 400.00/h sowie 13 Stunden à CHF 150.00/h [Praktikant] zzgl. MWST);