9 lichen Gehörs vorliegend mit einer Vielzahl an neuen Vorbringen und Beweismitteln in einem solchen Ausmass als erste Instanz auseinandersetzen, dass der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, zumal sie die Beweiswürdigung der Beschwerdekammer vor Bundesgericht lediglich noch in Bezug auf Willkür rügen könnte. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.