Entsprechend äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen zu formellen Fehlern der Staatsanwaltschaft, womit sie teilweise durchdringt. Die erstmalige Umschreibung des Beweisthemas sowie die Abnahme des Gutglaubensbeweises im Beschwerdeverfahren gestützt auf den erstmaligen Schriftenwechsel sowie die neu eingereichten Unterlagen erscheint vor diesem Hintergrund nicht angebracht. Die Beschwerdekammer müsste sich bei einer Heilung des recht-