Dieses Problem zeigt sich namentlich am Versuch der Beschwerdeführerin, den vermeintlich erbrachten Gutglaubensbeweis anhand einer Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen zu entkräften, was dem Prozessthema (hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Wahrheit der gemachten Vorwürfe) des vorliegenden Verfahrens zuwiderläuft. Entsprechend äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen zu formellen Fehlern der Staatsanwaltschaft, womit sie teilweise durchdringt.