Ein Gutglaubensbeweis im Hinblick auf Tatsachen, welche die Beschwerdeführerin nicht als rufschädigend und kumulativ unwahr moniert, erscheint nicht notwendig. Mangels eines Schriftenwechsels vor der Staatsanwaltschaft sowie einer eigentlichen Umschreibung des Beweisthemas und einer Beweisabnahme bietet die Begründung des Anfechtungsobjekts keine genügende Grundlage, auf welcher die Beschwerdeführerin die Verfügung betreffend die Erbringung des Gutglaubensbeweises hätte anfechten können. Gleiches gilt sinngemäss für die von der Staatsanwaltschaft erhobenen bzw. eingeholten Beweismittel.