Die Staatsanwaltschaft hat es vorab versäumt festzulegen, inwiefern dieser überhaupt erbracht werden muss. So machen die Beschuldigten (neben der Generalstaatsanwaltschaft) nun im Beschwerdeverfahren erstmals schriftlich geltend, dem inkriminierten Zeitungsartikel seien – entgegen dem Strafantrag der Beschwerdeführerin – mehrere Behauptungen gar nicht so zu entnehmen; allen voran die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ein Kriegsverbrechen bzw. Plünderung begangen.