hierzu müsste die Beschwerdekammer allerdings zum Schluss kommen, die vorgebrachten Tatsachen entsprächen der Wahrheit oder die Beschuldigten hätten zumindest ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Dieses Vorgehen ist vorliegend allerdings nicht angezeigt, da die angefochtene Verfügung nicht nur eine Rechtsgehörsverletzung beinhaltet, sondern darüber hinaus – wie gesehen – im vorinstanzlichen Verfahren betreffend den Gutglaubensbeweis kaum Beweise abgenommen worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat es vorab versäumt festzulegen, inwiefern dieser überhaupt erbracht werden muss.