Die Beschwerdeführerin hat alsdann in ihrer Replik auch zu den Vorbringen der Beschuldigten betreffend Gutglaubensbeweis Stellung genommen. Eine (reine) Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft könnte vor diesem Hintergrund im Beschwerdeverfahren folglich unter Umständen geheilt werden; hierzu müsste die Beschwerdekammer allerdings zum Schluss kommen, die vorgebrachten Tatsachen entsprächen der Wahrheit oder die Beschuldigten hätten zumindest ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten.