Auch der pauschale Verweis auf die Fundiertheit des Artikels sowie vermutungsweise glaubhafte Quellen sind zur Annahme des Gutglaubensbeweises augenscheinlich nicht geeignet. Entsprechend kann der Staatsanwaltschaft im Resultat nicht gefolgt werden, wenn sie diesen als erbracht erachtet. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit in zweierlei Hinsicht als mangelhaft: Zuerst wurde der Gutglaubensbeweis nicht tatsächlich erbracht, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht erfolgte; darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft durch ihr Vorgehen auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.