Die polizeilichen Einvernahmen unter Vorhalt von Auszügen des inkriminierten Artikels waren bereits grundsätzlich ungeeignet, um einen Gutglaubensbeweis zu erbringen bzw. abzunehmen. Darüber hinaus ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin berechtigt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf die Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft bzw. dort erwähnte Beweismittel verweist, ohne dass die referenzierten Beweismittel Teil der Akten wären. Auch der pauschale Verweis auf die Fundiertheit des Artikels sowie vermutungsweise glaubhafte Quellen sind zur Annahme des Gutglaubensbeweises augenscheinlich nicht geeignet.