Vorliegend wäre zur Erbringung des Gutglaubensbeweises zumindest erforderlich gewesen, den Beschuldigten den Strafantrag zur Kenntnis zu bringen und sie schriftlich dazu Stellung nehmen und Beweismittel einreichen zu lassen, wie sie es nun bei erster Gelegenheit im Beschwerdeverfahren getan haben. Die polizeilichen Einvernahmen unter Vorhalt von Auszügen des inkriminierten Artikels waren bereits grundsätzlich ungeeignet, um einen Gutglaubensbeweis zu erbringen bzw. abzunehmen.