7 wiefern der gute Glaube in Bezug auf diese Tatsachen unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen sein soll. Vorliegend wäre zur Erbringung des Gutglaubensbeweises zumindest erforderlich gewesen, den Beschuldigten den Strafantrag zur Kenntnis zu bringen und sie schriftlich dazu Stellung nehmen und Beweismittel einreichen zu lassen, wie sie es nun bei erster Gelegenheit im Beschwerdeverfahren getan haben.