139 Abs. 2 StPO geregelt. Danach wird über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Mit anderen Worten wurde über den Gutglaubensbeweis vorliegend offenbar kein eigentlicher Beweis geführt. Der angefochtenen Verfügung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, in Bezug auf welche Tatsachen ein Gutglaubensbeweis überhaupt abgenommen worden bzw. in-