Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich des Gutglaubensbeweises die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich möglich bleibt, sofern dieser erbracht wurde bzw. offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Vorliegend war dies allerdings nicht der Fall. Die Vorakten enthalten als Beweismittel die Einvernahmeprotokolle der drei Beschuldigten sowie die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2020 (ohne Beilagen).