4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, der inkriminierte Artikel enthalte ehrverletzende Passagen und die geäusserten Verdachtsmomente seien von immenser Tragweite, zumal die Beschwerdeführerin eines Kriegsverbrechens verdächtigt werde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich des Gutglaubensbeweises die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich möglich bleibt, sofern dieser erbracht wurde bzw. offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht.