Das Bundesgericht hat betreffend Gutglaubensbeweis wiederholt festgehalten, dass der Staatsanwaltschaft nicht jegliche Entscheidungskompetenz abgesprochen werde, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede zum Schluss komme, eine Äusserung sei ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die Tatsache, dass grundsätzlich das erstinstanzliche Gericht dafür zuständig sei, den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. Ziff. 2 StGB abzunehmen, schliesse eine vorherige Abnahme nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2; 6B_539/2016 vom 1. November 2017 E. 2.1 mit weiterein Hinweisen).