6 nahmeverfügung polizeiliche Ermittlungen statt, kann es sich allerdings je nach den Umständen (Art und Umfang der Abklärungen) im Interesse der Wahrheitsfindung aufdrängen, dem Strafantragsteller vor einer Nichtanhandnahme Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, zum Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2). 4.2 Das Bundesgericht hat betreffend