Die Rechtsprechung hat daher wiederholt betont, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung allgemein kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3). Fanden vor dem Erlass der Nichtanhand-