Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhandnahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3). Die Rechtsprechung hat daher wiederholt betont, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3;