Betreffend den Gutglaubensbeweis macht die Generalstaatsanwaltschaft weiter geltend, die Beschuldigten hätten im inkriminierten Artikel zunächst ihre Quellenlage ausführlich dargelegt, auf welche sie ihr ehrenrühriges Fazit stützten. Der Verdacht auf Begehung von Kriegsverbrechen sei nicht grundlos in den Raum gestellt worden, sondern es seien Umstände geschildert worden, welche möglicherweise ein internationales Kriegsverbrechen darstellen könnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gingen daher grösstenteils an der Sache vorbei.