5 24. April 2019 E. 2.2). Daran ändere nichts, dass die Beschuldigten mit Hinweis auf ihre Rechte und in Anwesenheit ihrer jeweiligen Verteidigung durch die Polizei befragt worden seien (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.3). Betreffend den Gutglaubensbeweis macht die Generalstaatsanwaltschaft weiter geltend, die Beschuldigten hätten im inkriminierten Artikel zunächst ihre Quellenlage ausführlich dargelegt, auf welche sie ihr ehrenrühriges Fazit stützten.