3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichts sei in der Literatur scharf kritisiert worden. Die Teilnahmerechte der Parteien müssten im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht gewahrt werden und die Parteien müssten vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht informiert werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb bei Ehrverletzungsdelikten von diesen Grundsätzen abgewichen werden sollte.