Die drei Beschuldigten hätten sich ausserdem anlässlich ihrer Einvernahme ausführlich über mehrere Stunden zu den Vorwürfen äussern können, weshalb die Grenze zur Einholung einer einfachen Stellungnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Stellungnahme überschritten sei. Das Bundesgericht habe bereits festgehalten, dass eine Nichtanhandnahme in dieser Konstellation beim Vorwurf der üblen Nachrede bzw. einer Abnahme des Gutglaubensbeweises nicht mehr möglich sei (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2016 vom 1. November 2017 E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin kommt sodann zum Schluss: