275, inkl. Beilagen). Vor Veröffentlichung des Artikels über die F.________ AG hätten sie mehrfach versucht, mit der Strafantragstellerin Kontakt aufzunehmen, diese hätte jedoch nicht reagiert. Erst nach der Veröffentlichung des Artikels hätte sich die F.________ AG bei ihnen gemeldet und eine Stellungnahme abgegeben, welche auch publiziert worden sei. A.________ und E.________ bestätigten anlässlich derer polizeilichen Einvernahmen vom 11.02.2021 und 17.02.2021 im Wesentlichen die Angaben von C.________ bzw. der Rechercheergebnisse, welche sie unabhängig voneinander erlangen konnten und welche Grundlage für die Strafanzeige gegen die F.____