I.c. steht ausser Frage, dass die im Online-Artikel geäusserten Verdachtsmomente von immenser Tragweite sind, wird die Strafantragstellerin doch nicht zuletzt der Kriegsverbrechen verdächtigt. Entsprechend sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung des Sachverhalts als hoch einzustufen. Gleichzeitig gilt es aber die Medienfreiheit als grundlegenden Eckpfeiler eines jeden Rechtsstaats im entsprechenden Mass mit zu berücksichtigen – das Gewicht der wahrgenommenen Interessen wiegt in Anbetracht des Verdachts, dass Kriegsverbrechen begangen worden sein könnten, mindestens ebenso schwer.