Aus den soeben aufgeführten Textausschnitten geht eindeutig hervor, dass der Strafantragstellerin strafbares Verhalten vorgeworfen wird, bzw. Verdächtigung in diese Richtung geäussert werden. Auch nach Massgabe der Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der soeben aufgelisteten Passagen, kann ohne Weiteres gesagt werden, dass ein unbefanger Adressat diese Äusserung als ehrenrührig beurteilen würde. […]