Mit Stellungnahmen vom 29. Juli 2021 sowie 4. August 2021 beantragten die Beschuldigten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Auszahlung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Am 9. August 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. August 2021, worauf die Beschuldigten am 6. September 2021 bzw. am 13. September 2021 duplizierten.