Die Polizei liess der Staatsanwaltschaft am 8. April 2021 einen mit «Nachtrag» betitelten Berichtsrapport zukommen, welcher neben den Einvernahmeprotokollen auch eigene Abklärungen der Polizei inkl. Beilagen enthielt. Auf ihren Antrag vom 8. Februar 2021 hin liess die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten 2 schliesslich am 15. April 2021 den Strafantrag der Beschwerdeführerin gegen sie sowie ihr Einvernahmeprotokoll zukommen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob die F.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt G.__