10. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung nicht durch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären somit grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt aber der Umstand, dass sich das Regionalgericht nicht mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat resp. dieser Haftgrund infolge Substitution erst im Beschwerdeverfahren geprüft worden ist, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.