[amtliche Akten pag. 1215]) geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. 8.6 Die Versetzung in Sicherheitshaft resp. die Haftbelassung erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).