In der vorliegenden Konstellation (zwei Entscheide zur Frage der Sicherheitshaft am selben Tag) ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter diverse Ersatzmassnahmen (soweit für Fluchtgefahr von Relevanz: Hausarrest, evtl. begleitet von elektronischer Überwachung; Meldepflicht; Verbot, die Gemeinde L.________ zu verlassen). Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen.