Diese Rüge ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass das Regionalgericht nicht explizit zu möglichen Ersatzmassnahmen Stellung genommen hat. Es hat jedoch in seinem Beschluss auf den am selben Tag erfolgten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches mögliche Ersatzmassnahmen verneint hat, verwiesen und damit dessen Ausführungen zu eigen gemacht. In der vorliegenden Konstellation (zwei Entscheide zur Frage der Sicherheitshaft am selben Tag) ist dies nicht zu beanstanden.