Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Auseinandersetzung und Verletzung mit dem Messer nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. 8.3 Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. 8.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Regionalgericht keine Ersatzmassnahmen geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet.