13 8.2 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Monate (bis 10. September 2021) droht noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erst insgesamt 29 Tage in Un- tersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet.